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Verkehrsrecht: Neues bei Mietwagenrechnungen

BGH zu Mietwagenvermittlungsangeboten

Häufig übermitteln Haftpflichtversicherungen den Geschädigten Mietwagenangebote. Solche Mietwagenvermittlungsangebote des Versicherers hat der BGH nun in einer neuen Entscheidung für beachtlich erklärt. Dies bedeutet, nimmt der Geschädigte dieses Angebot nicht an, sondern mietet er anderweitig ein Fahrzeug zu höheren Konditionen an, so muss er sich das Angebot der Versicherung anrechnen lassen. Er erhält dann nur die geringeren Mietwagenpreise erstattet. Dies gilt allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. So muss es sich um ein konkretes Angebot handeln, d.h. der Versicherer muss erklären, wo welches konkret benannte Fahrzeug vom Geschädigten angemietet bzw. abgeholt werden kann. Pauschale Hinweisschreiben sind nicht ausreichend. Ferner muss das Mietwagenangebot vom Geschädigten ohne weiteres angenommen werden können. Ein Sondertarif zwischen Versicherung und Geschädigtem findet hier keine Anwendung. Hier ist weiterer Streit zu erwarten. Mehrere Amtsgerichte haben die Rechtsprechung des BGH in den vergangenen Monaten angewendet und konkretisiert. Kürzungen der Versicherungen unter Hinweis auf Mietwagenvermittlungsangebote sollten nicht ungeprüft akzeptiert werden, da die Anforderungen an ein relevantes Angebot hoch sind.