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FAMILIE

Scheidung: FAQs zur Scheidung nach deutschem Recht

Wann kann eine Ehe geschieden werden?

Gemäß § 1566 Abs. 1 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das Gesetz geht von einem Scheitern der Ehe dann aus, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und auch nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

a) Einverständliche Scheidung nach einjährigem Getrenntleben

Ist der andere Ehegatte mit der Scheidung einverstanden (Zustimmung zum Scheidungsantrag oder eigener Scheidungsantrag) und leben die Ehegatten länger als ein Jahr getrennt voneinander, so wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet.

Ein Getrenntleben liegt gemäß § 1567 BGB dann vor, wenn zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und zumindest ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Gemeinschaft ablehnt. Dabei setzt ein Getrenntleben nicht zwingend eine räumliche Trennung (Auszug eines Ehegatten aus der ehelichen Wohnung) voraus. Die Trennung kann auch innerhalb der ehelichen Wohnung erfolgen. Es darf auch dann jedoch keine Gemeinsamkeiten zwischen den Ehegatten mehr geben. Insbesondere würde die Erbringung von Versorgungsleistungen (Waschen, Kochen, Putzen) ein Getrenntleben ausschließen. Des Weiteren muss auch innerhalb der ehelichen Wohnung eine weitest gehende räumliche Trennung (Schlafen in getrennten Zimmern) stattfinden.

Das Gericht muss in diesem Fall keine Ermittlungen zum Scheitern der Ehe anstellen, sondern prüft im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung der Ehegatten nur, ob ein mindestens einjähriges Getrenntleben vorliegt und beide Ehegatten geschieden werden wollen.

b) Scheidung nach mindestens dreijährigem Getrenntleben

Besteht das Getrenntleben bereits länger als drei Jahre, wird das Scheitern der Ehe auch ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten zur Scheidung unwiderlegbar vermutet.

c) Scheidung nach einjährigem Getrenntleben ohne Zustimmung des anderen Ehegatten (streitige Scheidung)

In diesem Fall muss das Gericht im Rahmen der Anhörung der Ehegatten und ggf. durch weitere Beweiserhebungen klären, ob die Ehe zerrüttet ist.

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist eine Ehe bei einer Trennung von 1 – 3 Jahren auch dann gescheitert, wenn sich nur ein Ehegatte endgültig von der Ehe abgewendet hat und vor Gericht dann auch glaubhaft und ernsthaft erklärt, dass er nicht mehr dazu bereit ist, die eheliche Lebensgemeinschaft, z.B. weil er sich einem neuen Partner zugewandt hat, wieder aufzunehmen. Wenn sich das Gericht davon überzeugen kann, dass sich ein Ehegatte endgültig von der Ehe abgewandt hat, und damit eine negative Prognose für eine Wiederherstellung der Ehe festgestellt werden kann, wird das Gericht ggf. auch gegen den Willen des anderen Ehegatten die Scheidung aussprechen.

d) Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres (Härtescheidung)

Vor Ablauf des Trennungsjahres darf die Ehe gemäß § 1565 Abs. 2 BGB nur dann geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dies heißt jedoch, dass derjenige Ehegatte, der selbst zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat, oder die unzumutbare Härte selbst herbeigeführt hat, sich hierauf nicht berufen kann.

Die Härtescheidung stellt eine Ausnahmeregelung dar. Die obergerichtliche Rechtsprechung stellt an das Vorliegen einer „unzumutbaren Härte“ deshalb sehr hohe Anforderungen. Ein Härtefall wurde in folgenden Fällen anerkannt:

  • Gewalttätigkeit gegen den anderen Ehegatten,
  • Schwangerschaft der Ehefrau aus einem ehebrecherischen Verhältnis,
  • der andere Ehegatte unterhält ein Verhältnis zu einem neuen Partner und lebt mit ihm in dem ehelichen Hausanwesen zusammen.

Es ist jedoch selbst bei Vorliegen eines Härtegrundes stets zu prüfen, ob mit der Einreichung des Scheidungsantrages noch zugewartet werden sollte. Dies könnte im Hinblick darauf strategisch sinnvoll sein, dass durch die Stellung des Scheidungsantrages das Ende der Ehezeit im Sinne des Versorgungsausgleiches bestimmt wird und auch der Stichtag für den Zugewinnausgleich. Außerdem könnte sich durch eine schnelle Scheidung auch die unterhaltsrechtliche Situation gegenüber der Lage vor Stellung des Scheidungsantrages verschlechtern.

Ist eine anwaltliche Vertretung im Scheidungsverfahren erforderlich?

Der den Scheidungsantrag einreichende Ehegatte muss im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten sein.

Stimmt der andere Ehegatte der Scheidung lediglich zu, muss dieser Ehegatte nicht zwingend anwaltlich vertreten sein. Es ist jedoch aus Rechtsgründen (Interessenkollision) ausgeschlossen, dass beide Ehegatten gemeinsam denselben Rechtsanwalt („gemeinsamer Anwalt“) beauftragen, denn kein Anwalt darf auch gegnerische Beteiligte in einem Rechtsstreit vertreten.

Ergibt sich im Verfahren die Notwendigkeit eigene Anträge, z.B. in einer Folgesache (nachehelicher Unterhalt, Zugewinnausgleich, elterliche Sorge, Umgangsrecht etc.) zu stellen bzw. sich gegen entsprechende Anträge des anderen Ehegatten zur Wehr zu setzen, muss auch der bislang nicht anwaltlich vertretene Ehegatte eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen.

Eine anwaltliche Vertretung nur eines Ehegatten wird deshalb insbesondere dann in Betracht kommen, wenn entweder keine Scheidungsfolgen zu regeln sind, weil offensichtlich keine Unterhaltsansprüche oder auch güterrechtliche Ansprüche bestehen oder aber die Ehegatten sich bereits vor Einleitung des Scheidungsverfahrens über alle regelungsbedürftige Scheidungsfolgen und ggf. auch die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens (z.B. eine gemeinsame Immobilie) geeinigt haben, und eine entsprechende Scheidungsfolgenvereinbarung ggf. mit anwaltlicher Unterstützung notariell beurkundet wurde.

Eine solche Vorgehensweise spart regelmäßig auch Kosten (Kosten nur eines Anwaltes im Scheidungsverfahren, geringere Kosten bei einer einvernehmlichen außergerichtlichen Regelung der Scheidungsfolgen etc. auch bei beiderseitiger anwaltlicher Vertretung.

Welche Scheidungsfolgen muss das Familiengericht zwingend mit der Scheidung regeln?

Das Familiengericht muss mit der Scheidung von Amts wegen den Versorgungsausgleich regeln.

Es werden die von beiden Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften auf eine Altersversorgung (gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, betriebliche Altersversorgung, Direktversicherungen, Riester-Rente, Rürup-Rente, sonstige auf einen Rentenbezug gerichtete Versicherungen) ausgeglichen. Es erfolgt grundsätzlich ein hälftiger Ausgleich des Ehezeitanteils des Anrechtes im Wege der internen oder externen Teilung.

Das Gericht holt zu diesem Zweck Auskünfte bei den zuständigen Versicherungsträgern ein.

Ein Versorgungsausgleich ist nur auf Antrag eines Ehegatten durchzuführen, wenn die Ehe keine drei Jahre gedauert hat oder aber wenn beide Ehegatten nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben und keines der Heimatrechte der Ehegatten einen Versorgungsausgleich kennt und einer der Ehegatten Anwartschaften auf eine Altersversorgung in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat.

Die Durchführung des Versorgungsausgleiches kann unter bestimmten Voraussetzungen auch im Rahmen eines Ehevertrages oder durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen werden. Die Angemessenheit einer solchen Vereinbarung ist jedoch vom Gericht im Scheidungsverfahren zu überprüfen.

Alle anderen Scheidungsfolgen (Ehewohnung, Haushaltsauseinandersetzung, nachehelicher Unterhalt, Zugewinnausgleich, elterliche Sorge, Umgangsrecht) regelt das Familiengericht nur auf Antrag eines Ehegatten.

Welches Gericht ist für das Scheidungsverfahren zuständig?

Sachlich zuständig sind das Familiengericht beim Amtsgericht.

Die örtliche Zuständigkeit ist in § 122 Nr. 1 – 6 FamFG geregelt. Zuständig für eine Ehesache ist danach das Amtsgericht – Familiengericht – in dessen Bezirk,

  • einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat;
  • einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
  • die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Einleitung des Scheidungsverfahrens im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  • der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  • der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  • und in allen anderen Fällen ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig.

Die örtliche Zuständigkeit ist in der obigen Reihenfolge zu prüfen, d.h. ist eine Zuständigkeit z.B. nach § 122 Nr. FamFG gegeben, schließt dies die Zuständigkeit anderer Familiengerichte der nachstehend genannten Alternativen aus.

Welche Kosten fallen in einem Scheidungsverfahren an?

Im Scheidungsverfahren trägt in der Regel jeder Beteiligte seine Rechtsanwaltskosten selbst und außerdem die hälftigen Gerichtskosten (Kostenaufhebung). Hiervon kann aus Billigkeitsgesichtspunkten abgewichen werden.

Die Gebühren der Rechtsanwälte für die Vertretung im Scheidungsverfahren als auch für die außergerichtliche Vertretung sind gesetzlich festgelegt durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Dies bedeutet, dass jeder Rechtsanwalt für diese Tätigkeit dieselben gesetzlichen Gebühren in Rechnung stellt und auch mindestens in Rechnung stellen muss. Er darf die gesetzlich vorgegeben Gebühren nicht unterschreiten.

Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Anwaltsgebühren wie auch der Gerichtskosten ist der Streit- oder Gegenstandswert. Dabei bemisst sich der Verfahrenswert für die Scheidung grundsätzlich nach dem dreifachen zusammengerechneten Nettoeinkommen der Ehegatten und darf nicht unter 2.000,00 € liegen. Bei guten Vermögensverhältnissen der Ehegatten, kann sich der Gegenstandswert ggf. noch um einen Prozentsatz (5 % – 10 %) des um Freibeträge bereinigten Vermögens erhöhen.

Für die von Amts wegen mit zu regelnde Folgesache Versorgungsausgleich wird je auszugleichendem Anrecht ein Gegenstandswert von 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten angesetzt.

Verfügen die Ehegatten z.B. über ein zusammengerechnetes Nettoeinkommen in Höhe von 3.000,00 €, so würde der Gegenstandswert für die Scheidungssache 9.000,00 € (3 x 3.00000 €) betragen. Wären nur zwei Anrechte (beiderseitige Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung) auszugleichen, würde sich der Gegenstandswert um 1.800,00 € (2 x 10 % aus 9.000,00 €) erhöhen. Der Gegenstandswert des Scheidungsverfahrens würde dann insgesamt 10.800,00 betragen. Es würden sich hieraus Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.828,70 € einschließlich MwSt. und hälftige Gerichtskosten in Höhe von 267,00 € errechnen. Es kämen damit in diesem Beispielsfall auf den anwaltlich vertretenen Ehegatten Kosten in Höhe von insgesamt 2.095,70 € zu. Wäre der andere Ehegatte im Falle einer einvernehmlichen Scheidung nicht anwaltlich vertreten, da zuvor bereits alle Scheidungsfolgen einvernehmlich geregelt wurden oder insoweit kein Regelungsbedarf bestand, müsste der andere Ehegatte mit Gerichtskosten in Höhe von 267,00 € rechnen.

Sind auch noch andere Folgesachen gerichtlich zu regeln, erhöhen sich der Gegenstandswert und damit auch die Anwalts- und Gerichtskosten.

Verfahrenskostenhilfe

Im Scheidungsverfahren kann von den Beteiligten bei Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen Verfahrenskostenhilfe (besondere Form der Sozialhilfe) beantragt werden.

Verfahrenskostenhilfe wird nur dem gewährt, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Verfahrensführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.

Wir beraten bzw. vertreten Sie gerne in Ihrer Scheidungssache sowie ggf. in den im Zusammenhang mit einer Scheidung anstehenden Fragestellungen.