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MIETEN, BAUEN UND WOHNEN

Mietrecht: Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zu Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen erneut geändert.

Der Bundesgerichtshof hat die formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter in drei am 18.03.2015 verkündeten Entscheidungen ebenso für unwirksam erklärt wie formularmäßige Quotenabgeltungsklauseln, wenn die Wohnung zu Beginn des Mietverhältnisses unrenoviert an den Mieter übergeben wurde und der Mieter hierfür keinen angemessenen Ausgleich erhält.

Der Bundesgerichtshof hat damit seine bisherige Rechtsprechung zu diesen Fragestellungen, wonach die Schönheitsreparaturen auch bei einer zu Beginn des Mietverhältnisses unrenoviert überlassenen Wohnung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf den Mieter übertragen werden können, ausdrücklich aufgegeben.

Dabei hebt der Bundesgerichtshof darauf ab, dass der Mieter nur zu den auf seine Vertragslaufzeit entfallenden Renovierungsleistungen verpflichtet werden darf. Es würde zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters führen, wenn er formularmäßig mit der Beseitigung von Gebrauchsspuren der Wohnung belastet werden würde, die bereits in der Zeit eines früheren Mietverhältnisses entstanden seien.

Eine Formularklausel, die dem Mieter einer in unrenoviertem Zustand übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegen würde, würde den Mieter dazu verpflichten, sämtliche Gebrauchsspuren – also auch solche des Vormieters – zu beseitigen. Dies würde dazu führen, dass der Mieter die Wohnung ggf. vorzeitig renovieren müsste oder auch in einem besseren Zustand zurückgeben müsste als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat.

Dies stellt nach Auffassung des Bundesgerichtshofes eine unangemessene Benachteiligung dar, sodass entsprechende formularmäßige Klauseln unwirksam sind.

Aus den gleichen Überlegungen hält der Bundesgerichtshof auch formularmäßige Quotenabgeltungsklauseln (Auferlegung von anteiligen Kosten für Schönheitsreparaturen am Ende des Mietverhältnisses) für unwirksam.

Gerne beraten wir Sie zu den Auswirkungen auf Ihren Mietvertrag.