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Gesellschaftsrecht: Wichtige Entscheidung des BGH zur Einziehung des Geschäftsanteils einer GmbH:

Ein Beschluss über die Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils ist nicht nichtig, wenn keine Maßnahmen ergriffen wurden, um ein Auseinanderfallen der Summe der Nennbeträge der nach der Einziehung verbleibenden Geschäftsanteile und dem Stammkapital der Gesellschaft zu verhindern.

Viele ältere GmbH-Satzungen enthalten keine Regelungen für die Vorgehensweise bei Einziehung eines GmbH-Anteils. § 5 Abs. 3 GmbHG bestimmt jedoch, dass die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile mit dem Stammkapital übereinstimmen muss. Eine Einziehung führt aber zwangsläufig zu einem Auseinanderfallen der Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile und dem Stammkapital, wenn die Einziehung nicht mit einer Kapitalherabsetzung, einer Aufstockung der übrigen Geschäftsanteile oder der Bildung eines neuen Geschäftsanteils verbunden wird.

Zum Teil wurde ein Beschluss über die Einziehung eines Geschäftsanteils ohne Ergreifen einer der vorgenannten Maßnahmen unter Verweis auf § 5 Abs. 3 GmbH als nichtig erachtet. Die Gegenmeinung sah darin lediglich einen Schönheitsfehler ohne rechtliche Folgen.

Diese Unsicherheit führte in der Praxis dazu, dass trotz Vorliegens gewichtiger Gründe häufig von der Einziehung eines Geschäftsanteils abgesehen wurde.

Der BGH hat sich nun der zweiten Meinung angeschlossen, wonach das Auseinanderfallen keine rechtlichen Folgen hat und damit für Rechtssicherheit gesorgt. Er begründet dies damit, dass weder in § 5 Abs. 3 noch in § 34 GmbHG, der die Einziehung regelt, die Folgen eines Auseinanderfallens genannt sind. Auch unter Berücksichtigung der Interessen der Gläubiger oder Minderheitsgesellschafter ist nach Auffassung des BGH keine andere Entscheidung angezeigt.