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Gesellschaftsrecht: Neue Meldepflichten für Unternehmer ab 01.10.17

Bußgeldbewehrte Pflichten nach dem Geldwäschegesetz

Seit Juni 2017 gilt das neue Geldwäschegesetz (GwG). Der deutsche Gesetzgeber hat damit die 4. EU Geldwäscherichtlinie umgesetzt. Ziel des Gesetzes ist die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Hierzu werden präzise und aktuelle Daten zu den wirtschaftlichen Eigentümern benötigt. Jede natürliche/juristische Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person steht, soll durch dieses Gesetz identifiziert werden. Hierfür wurde das Transparenzregister geschaffen und bußgeldbewehrte Angabe- und Mitteilungspflichten eingeführt.

Nach dem GwG sind juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, dem Transparenzregister die wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen. Zu diesem sind folgende Angaben zu machen:

  • Vor- und Nachname
  • Wohnort sowie
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.

Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?

Wirtschaftlich berechtigt sind bei der Beteiligung an Personen- oder Kapitalgesellschaften die natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Anteile halten, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder in vergleichbarer Weise Kontrolle ausüben. Im Einzelfall kann es schwer zu beurteilen sein, ob das Kriterium der „vergleichbaren Kontrolle“ gegeben ist. Grundsätzlich ist dies weit zu verstehen. Zu bejahen ist es z.B. dann, wenn zwei natürliche Personen als Anteilseigner eines mitteilungspflichtigen Unternehmens, die jeweils unter 25 % der Stimmrechte kontrollieren, aufgrund einer Stimmrechtsbindungsvereinbarung gemeinschaftlich jedoch die 25 % Schwelle überschreiten.

Was muss sich aus den Angaben zu „Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses“ zeigen?

Die Angaben zu „Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses“ müssen zeigen, woraus die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt, und zwar aus

  • der Beteiligung an der Vereinigung selbst, insbesondere der Höhe der Kapitalanteile oder der Stimmrechte
  • der Ausübung der Kontrolle auf sonstige Weise, insbesondere aufgrund von Absprachen zwischen einem Dritten und einem Anteilseigner oder zwischen mehreren Anteilseignern untereinander
  • aufgrund der einem Dritten eingeräumten Befugnis zur Ernennung von gesetzlichen Vertretern oder anderen Organmitgliedern
  • der Funktion des gesetzlichen Vertreters, geschäftsführenden Gesellschafters oder Partners.

Gibt es Ausnahmen von dieser Mitteilungspflicht?

Es gibt Ausnahmen für GmbHs und börsennotierte Aktiengesellschaften. Diese gelten jedoch nicht für GmbH & Co. KGs oder nicht börsennotierte Aktiengesellschaften.

So können für die GmbH und die börsennotierte Aktiengesellschaft Mitteilungspflichten entfallen, wenn die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten schon in anderen öffentlich zugänglichen Registern (u.a. Handelsregister, Partnerschaftsregister, das Genossenschaftsregister) elektronisch abgerufen werden können. Eine weitere Meldung in das Transparenzregister würde zu unnötiger weiterer Bürokratie führen.

Bei GmbHs sind die notwendigen Angaben in Gesellschafterlisten, die nach Juni 2017 eingereicht wurden, bereits enthalten. Dies gilt jedoch nicht für Gesellschafterlisten für GmbHs, die vor Juni 2017 eingereicht wurden. Diese enthalten noch keine Angaben zur „Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses“.

Was ist zu tun?

  • Bei GmbH & Co. KGs  können die notwendigen Angaben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses keinem öffentlichen Register entnommen werden. Gleiches gilt für nicht-börsennotierte Aktiengesellschaften. Bei diesen Rechtsformen muss eine Meldung an das Transparenzregister erfolgen. Diese kann nur elektronisch erfolgen und erfordert eine Registrierung über transparenzregister.de.
  • Hat die GmbH nur einen Gesellschafter und ist die Gesellschafterliste der GmbH elektronisch abrufbar und hinsichtlich dieses Gesellschafters aktuell, so ist auf Seiten der GmbH nichts veranlasst. Liegt die Gesellschafterliste allerdings lediglich in Papierform vor, so muss eine Meldung in Form einer aktuellen, elektronisch abrufbaren Gesellschafterliste erfolgen. Gleiches gilt bei mehreren Gesellschaftern. Auch hier sollte vorsorglich eine neue Gesellschafterliste eingereicht werden, da diese jetzt die prozentuale Kapitalbeteiligung aller Gesellschafter nennen muss. Hier ist dann auch zu beachten, dass bei Gesellschaftern, die selbst eine Gesellschaft sind, nun zwingend auch Firma, Satzungssitz, zuständiges Register und Registernummer anzugeben sind. In Fällen von Treuhandverhältnissen oder Stimmbindungsverträgen ergibt sich der wirtschaftlich Berechtigte der GmbH nicht aus dem Handelsregister, auch hier muss gemeldet werden.

Bei einem Verstoß gegen die Angabe – und Mitteilungspflichten drohen hohe Bußgelder von bis zu EUR 100.000,00, in schwerwiegenden Fällen bis zu EUR 1 Mio. oder dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils. Um dies zu vermeiden, empfehlen wir dringend, die Meldepflichten zu beachten. Insbesondere bei Beteiligungsketten, Treuhand-, Stimmbindungs- und Poolvereinbarungen kann eine rechtliche Prüfung erforderlich sein, da es auf die Verhältnisse im Einzelfall ankommt. Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zur Verfügung.