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FAMILIE

Familienrecht: Gemeinsame elterliche Sorge für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern

Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 02.12.2014 kann bei der Prüfung, ob die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl entspricht, auf die Kriterien zurückgegriffen werden, die die Rechtsprechung zu § 1671 BGB (Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil bei Trennung/Scheidung) entwickelt hat.

Gemäß § 1626 a Abs. 2 BGB überträgt das Familiengericht dann, wenn die Eltern bei Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind und deshalb die elterliche Sorge zunächst der Mutter allein zusteht, auf Antrag des Vaters die elterliche Sorge beiden Eltern, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Eine Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Eltern gemeinsam kommt deshalb insbesondere dann nicht in Betracht, wenn ein Mindestmaß an Übereinstimmung der Eltern in den wesentlichen Bereichen der Erziehungsfragen fehlt und auch eine grundsätzliche Konsensfähigkeit der Eltern nicht vorhanden ist.

Dabei kommt es grundsätzlich auch nicht darauf an, welcher Elternteil die Verantwortung für die fehlende Verständigungsmöglichkeit trifft.

Kooperationsfähigkeit und Kooperationswilligkeit sind deshalb zwingende Voraussetzungen für die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Hieran kann es fehlen, wenn ein fortbestehender erheblicher Paarkonflikt zu konstatieren ist, und dies die Eltern daran hindert, bei auftretenden Problemen gemeinsam kindgerechte Lösungen zu erarbeiten.

Dabei kann auf die Verhaltensweisen der Eltern in der Vergangenheit abgestellt werden. So kann eine gemeinsame elterliche Sorge insbesondere dann verweigert werden, wenn mehrfach eine Einigung über eine Umgangsregelung nicht ohne gerichtliche Hilfe möglich war.

Ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge lässt sich deshalb aus den einschlägigen Bestimmungen nicht ableiten.