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FAMILIE

Familienrecht: Einkommensteuer im Zugewinnausgleich bei Scheidung oder anlässlich des vorzeitigen Zugewinnausgleichs

Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes werden beim Zugewinnausgleich ein Steuererstattungsanspruch (Aktiva) bzw. eine Steuernachforderung (Passiva) bei der Ermittlung des Anfangs- und Endvermögens nur berücksichtigt, wenn der Veranlagungszeitraum zum Stichtag bereits abgelaufen ist und die Steuer damit entstanden ist (BHG FamRZ 2006, Seite 1178).

Dies folgt daraus, dass die Einkommensteuer gemäß § 2 Abs. 7 EStG eine Jahresteuer ist. Die Steuerforderung entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres/Veranlagungszeitraums, und zwar unabhängig davon, wann die Einkünfte unterjährig erzielt wurden.

Erfolgte die Zustellung des Scheidungsantrages z.B. im Laufe des Jahres 2015, so können im Zugewinnausgleich bei der Ermittlung des Endvermögens (Vermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages) nur die Steuerschulden bzw. Steuerrückerstattungsansprüche für die Veranlagungszeiträume bis zum Jahr 2014 Berücksichtigung finden.

Bei Selbständigen sind jedoch auch etwaige zum Stichtag vom Finanzamt angeforderte und bereits fällige, jedoch nicht bezahlte Steuerforderungen (Vorauszahlungen) zu berücksichtigen. Ein Selbständiger sollte deshalb bei einem zu erwartenden Scheidungsverfahren gegenüber dem Finanzamt darauf hinwirken, dass Vorauszahlungen in der für das laufende Jahr zu erwartenden Steuerschuld angefordert werden.