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FAMILIE

Erbrecht: Verträge über die Nutzung von sozialen Netzwerken gehen auf Erben über

Wie der BGH in seinem Urteil vom 12.07.2018, Az: III ZR 183/17 entschieden hat, geht der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk grundsätzlich im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten über. Diese haben damit einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto, einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte.

In dem fraglichen Fall starb die Tochter der Kläger unter ungeklärten Umständen. Die Eltern erhofften sich über das Facebook-Konto ihrer Tochter nähere Informationen zu erlangen. Facebook lehnte dies jedoch ab. Das Konto war in den sogenannten Gedenkzustand versetzt, ein Zugang war auch mit den Nutzungsdaten nicht mehr möglich.

Der BGH hat jetzt Klarheit in einer lange umstrittenen Frage geschaffen und festgestellt, dass der digitale Nachlass letztlich mit einem Tagebuch vergleichbar sei. Weder postmortale Persönlichkeitsrechte der Verstorbenen noch Datenschutzgesichtspunkte oder das Telekommunikationsgesetz führen zu einer Verneinung des Anspruchs.