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Erbrecht: Verschonung des Betriebsvermögens bei Erbschaft- und Schenkungsteuer teilweise verfassungswidrig

Mit der lange erwarteten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat dieses mit Urteil vom 17.12.2014 zwar die Privilegierung von Betriebsvermögen teilweise für verfassungswidrig erklärt, jedoch zugleich die besonderen Leistungen mittelständischer Unternehmen ausdrücklich anerkannt.

Das Bundesverfassungsgericht billigt, dass Firmenerben im Interesse des Erhalts von Arbeitsplätzen stärker verschont werden als Erben von Privatvermögen.

Als verfassungswidrig angesehen wurden insbesondere:

  • Privilegierung von Unternehmen – soweit es sich nicht um kleine und mittlere Unternehmen handelt – ohne konkrete Bedürfnisprüfung
  • die Verschonung von Betriebsvermögen mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50%
  • die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme

Das Bundesverfassungsgericht hat den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers anerkannt und diesem aufgegeben, bis spätestens 30.06.2016 eine Neuregelung zu treffen. Vieles spricht dafür, dass der Gesetzgeber die Frist nicht bis zu deren Ende ausnutzen wird und bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine größere Planungssicherheit für die Unternehmensnachfolge eintritt.

Wenngleich das Bundesverfassungsgericht das Verschonungssystem im Grundsatz gebilligt hat, wird die Anpassung der als verfassungswidrig erkannten Einzelregelungen vielfach zu steuerlichen Mehrbelastungen führen.

Dies gilt vor allem für Kleinunternehmer mit weniger als 20 Arbeitnehmern und Unternehmen mit höherer Verwaltungsvermögenquote.

Die Gesellschafter solcher Betriebe sollten überlegen, ob nicht die kurzfristige Umsetzung einer ohnehin anstehenden Unternehmensnachfolge sinnvoll sein könnte.

Wir beraten Sie gerne zu diesen und anderen Themenstellungen im Erbrecht.