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FAMILIE

Erbrecht: Erbvertrag und Rücktritt

Vorsicht bei Erbvertrag ohne Rücktrittsvorbehalt

Das OLG Köln hatte über einen Fall zu entscheiden (Beschluss vom 03.07.2017, 2 Wx 147/17), in dem der spätere Erblasser einseitig notariell den Rücktritt vom Erbvertrag erklärte. In diesem hatten seine Ehefrau und er sich gegenseitig als alleinige Erben eingesetzt. Er hatte festgestellt, dass seine Ehefrau von seinem Konto mehr als EUR 200.000,00 aufgrund eines zu ihren Gunsten und von ihr selbst eingereichten Dauerauftrages zweckwidrig für sich verwendet hatte. Darüber hinaus hatte sie weitere EUR 19.000,00 von seinem Konto abgehoben. Er vertrat die Auffassung, diese Verfehlungen berechtigten ihn gegenüber seiner Ehefrau zur Entziehung des Pflichtteils gem. §§ 2294, 2333 I Nr. 2 BGB. Nach seinem Tod beantragten sowohl seine Kinder, die er mittels handschriftlichem Testament zu Erben eingesetzt hatte, als auch seine Ehefrau die Ausstellung eines Erbscheins.

Das OLG Köln erachtete den Rücktritt vom Erbvertrag als nicht wirksam. Die Ehefrau verfügte nämlich über eine Vollmacht für die Konten. Sie war daher im Außenverhältnis berechtigt, über diese zu verfügen. Etwaige Beschränkungen im Innenverhältnis wurden von den Kindern nicht dargelegt. Ein Rücktrittsvorbehalt war im Erbvertrag nicht vorgesehen.

Dieser Fall zeigt, dass es immer empfehlenswert ist, bei Abschluss eines Erbvertrages sich ein auch einseitiges vertragliche Rücktrittsrecht vorzubehalten.