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FAMILIE

Erbrecht: BFH zur Erbschaftssteuerbefreiung des Familienheims

Erbschaftssteuerbefreiung bei Selbstnutzung in sechs Monaten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 28.05.2019 (Az.: II R 37/16; BeckRS 2019, 15458) ein sehr wichtiges Urteil gefällt und für Rechtssicherheit gesorgt.

§ 13 I Nr. 4 c ErbStG bestimmt, dass die Erbschaft von Wohneigentum für Kinder des Erblassers dann erbschaftssteuerfrei ist, wenn

  • der Erblasser eine Wohnung bis zu seinem Tod selbst genutzt hat oder aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert war.
  • das Wohneigentum beim Erben unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist.
  • die Wohnfläche der Wohnung 200 m² nicht übersteigt.

Der Erbe muss die Wohnung „unverzüglich“ zur Selbstnutzung für eigene Zwecke bestimmen. Fraglich war bislang, innerhalb welchen Zeitraums man noch von „unverzüglich“ ausgehen konnte.

Nach der Rechtsprechung ist dem Erben eine Prüfung- und Überlegungszeit einzuräumen. Er muss aber innerhalb einer angemessen Zeit nach dem Erbfall die Absicht zur Selbstnutzung des Hauses fassen und tatsächlich umsetzen. Der BFH hat nun entschieden, dass „angemessen“ in der Regel ein Zeitraum von sechs Monaten ist.

In dem zugrundeliegenden Fall hat der Erbe erst sieben Monate nach Eintragung in das Grundbuch Renovierungsangebote eingeholt, mit Umbauarbeiten wurde dann weitere drei Monate später begonnen. Dem Erben wurden die Erbschaftssteuerbefreiung verwehrt, da er die Immobilie nicht unverzüglich als Familienheim selbst genutzt hat.

Grundsätzlich kann die Selbstnutzung auch noch später als sechs Monate „unverzüglich“ erfolgen. Hier trifft den Erben aber eine gesteigerte Darlegungslast, glaubhaft zu machen, wann er sich zur Selbstnutzung entschieden hat, weshalb der tatsächliche Einzug nicht früher möglich war und dass er diese Verzögerung nicht zu vertreten hat.