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FAMILIE

Erbrecht: Besuchspflicht als Bedingung zur Erbeinsetzung?

Oft wünschen sich Erblasser im Gegenzug zu einer Erbeinsetzung Gegenleistungen der späteren Erben. In dem vom OLG Frankfurt a. M. zu entscheidenden Fall hatte der Erblasser eine Besuchspflicht zur Bedingung für die Erbeinsetzung gemacht.

In dem Testament hatte der Erblasser seine Frau sowie seinen Sohn zu je 25% als Erben eingesetzt. Die anderen 50% sollten die beiden Enkel erhalten, aber nur, wenn sie ihn sechsmal im Jahr besuchten. Bei Nichterfüllung sollten diese 50% auf seine Frau und seine Enkel aufgeteilt werden. Diese Bedingung, die den Enkeln zu Lebzeiten des Erblassers bekannt war, wurde von den Enkeln nicht erfüllt. Die Ehefrau des Erblassers und der Sohn beantragten die Erteilung des Erbscheins, der sie als hälftige Miterben ausweisen sollte. Diesem Antrag wurde stattgegeben. Die Enkel legten hiergegen Beschwerde ein.

Das OLG Frankfurt a.M. gab der Beschwerde statt. Es kam zu dem Ergebnis, dass die vom Erblasser aufgestellte aufschiebende Bedingung, wonach die Erbenstellung von der Erfüllung der Besuchspflicht abhängig ist, sittenwidrig und damit nichtig ist. Das Gericht hat ausgeführt, dass hier die Testierfreiheit zurückzustehen habe, da die Bedingung die Enkelkinder in ihrer Entschließungsfreiheit unzumutbar unter Druck setzt, vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 05.02.2019, Az: 20 W 98/18