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ARBEITEN

BAG: Neues zu Urlaub bei Altersteilzeit

Wie das Bundesarbeitsgericht am 24.09.2019, Az.: BAG, Urt. v. 24.09.2019 – 9 AZR 481/18, entschieden hat, entsteht bei Altersteilzeit im Blockmodell während der Freistellungsphase kein Urlaubsanspruch.

Ein Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase seines Arbeitsverhältnisses befindet, ist während dieser Zeit von der Arbeitspflicht entbunden. Mangels Arbeitspflicht besteht kein Anspruch auf Erholungsurlaub.

Erfolgt der Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase im laufenden Kalenderjahr, so ist der Urlaubsanspruch entsprechend anteilig zu berechnen.