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ARBEITEN

Arbeitsrecht: Neues zur Sozialauswahl

BAG zu Sozialauswahl und Regelaltersrente

Will ein Arbeitgeber betriebsbedingte Kündigungen aussprechen, so muss er vorher eine sogenannte Sozialauswahl treffen, d.h. er muss prüfen, welcher von vergleichbaren Arbeitnehmern bei Heranziehung der Kriterien Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung am wenigsten sozial schutzbedürftig ist.

Wie das Bundesarbeitsgericht nun in einer Entscheidung vom 27.04.2017, 2 AZR  67/16 festgehalten hat, ist ein Arbeitnehmer, der bereits Anspruch auf Regelaltersrente hat, hinsichtlich des Kriteriums „Lebensalter“ deutlich weniger sozial schutzwürdig als andere noch nicht rentenberechtigte Arbeitnehmer. Dies wird damit begründet, dass nach dem Gesetzeszweck die Sozialauswahl zu einer Kündigung des Arbeitnehmers führen soll, der auf das Arbeitsverhältnis am wenigsten angewiesen ist. Dies trifft aber nicht auf den Arbeitnehmer zu, der bereits berechtigt ist, Regelaltersrente zu beziehen.