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ARBEITEN

Arbeitsrecht: Mindestlohn

Auch bei Entgeltfortzahlung und an Feiertagen.

Nach § 2 Abs. 1, § 3, 4 EFZG ist der Arbeitgeber verpflichtet, für Arbeitszeit, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertags oder wegen Arbeitsunfähigkeit ausfällt, das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

Das Urlaubsentgelt errechnet sich daneben nach der Höhe des durchschnittlichen Vergütung der vergangenen 13 Wochen.

Ergibt sich die Vergütung aus einer Mindestlohnregelung, die über diese Punkte keine eigenständige Regelung trifft, so sind die vorgenannten Grundsätze dennoch anwendbar. Es ist nicht zulässig, wenn der Arbeitgeber Zeiten von Krankheit, Feiertagen und Urlaub nach einer geringeren vertraglichen Vergütungsvereinbarung abrechnet.