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ARBEITEN

Arbeitsrecht: Heimliches Mitschneiden eines Personalgespräches rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung

Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hatte es seit längerem Spannungen gegeben. Der Arbeitnehmer wurde zu einem Personalgespräch geladen. Dieses Gespräch, an dem der Vorgesetzte und der Betriebsrat teilnahmen, hat der Arbeitnehmer heimlich mit seinem Smartphone aufgenommen. Nachdem der Arbeitgeber dies erfahren hat, hat er die außerordentliche Kündigung erklärt.

Die dagegen erhobene Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers war in der ersten und zweiten Instanz erfolglos. Wie das Hessische LAG in seiner Entscheidung vom 23.08.2017, Az: 6 Sa 137/17 ausführte, rechtfertigt das heimliche Mitschneiden eines Personalgespräches grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung. Als Begründung wurde ausgeführt, dass der heimliche Mitschnitt unabhängig von der strafrechtlichen Würdigung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Teilnehmer des Personalgespräches verletzt hat.