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ARBEITEN

Arbeitsrecht: BAG Ausschlussklausel ohne Berücksichtigung Mindestlohn unwirksam

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 18.9.2018, 9 AZR 162/18 für Klarheit gesorgt.

Viele Arbeitsverträge enthalten sogenannte Ausschlussfristen. Diese bedeuten, dass ein Anspruch verfällt, wenn er nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums geltend gemacht wird.

Seit dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes herrschte Unsicherheit, ob Klauseln unwirksam sind, die Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz von dem Verfall nicht ausschließen. Denn nach § 3 Satz 1 MiLoG sind Vereinbarungen, die den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, insoweit insgesamt unwirksam.

In dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall war eine Frist von drei Monaten für die schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen vereinbart worden. Ansprüche, die nach dieser Frist geltend gemacht werden, sollten verfallen. Der dortige Kläger hatte seine Ansprüche auf Urlaubsabgeltung nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht. In dem Verfahren hatte sich die Beklagtenseite auf den Verfall des Anspruches auf Urlaubsabgeltung berufen, weil der Anspruch nicht innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht worden sei.

Das BAG hat der Klage stattgegeben. Das BAG führt aus, dass die Ausschlussklausel gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoße. Die Klausel sei nicht klar und verständlich, weil sie entgegen der gesetzlichen Vorgaben den Mindestlohn nicht ausnimmt. Die Klausel ist damit intransparent und kann daher auch nicht für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung aufrechterhalten werden.

Nach dem BAG gilt dies jedenfalls für alle Arbeitsverträge, die nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes am 31.12.2014 geschlossen worden.

Arbeitgebern ist dringend zu empfehlen, Muster alter Arbeitsverträge nicht ungeprüft weiter zu verwenden. Hier sollte dringend eine Anpassung vorgenommen werden. Arbeitnehmer sollten ebenfalls die Ausschlussklausel prüfen und bei einem etwaigen Verweis des Arbeitgebers auf Verfall von Ansprüchen die Wirksamkeit der Ausschlussklausel prüfen lassen.

Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich.