Persönlich, kompetent und umfassend –
unser Rat für all Ihre rechtlichen Fragen.

Seit 1981 sind wir in den verschiedensten Lebenslagen für Sie da.
Unser engagiertes Team berät Sie durch umfangreiche fachliche
Schwerpunkte und findet für jedes Ihrer rechtlichen
Probleme eine Lösung.

ARBEITEN

Arbeitsrecht: Ausgleich für Betriebsratstätigkeit

Es kommt immer wieder vor, dass Betriebsräte Betriebsratstätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit vornehmen. Arbeitgeber verweigern zum Teil – häufig aus Unkenntnis über die Rechtslage – diese Tätigkeiten auszugleichen. § 37 Abs. BetrVG bestimmt jedoch, dass ein Betriebsratsmitglied zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts hat. Wie das BAG mit Urteil vom 26.09.2018, Az.: 7 AZR 829/16 entschieden hat, besteht dieser Freizeitausgleich in dem zeitlichen Umfang, in dem das Betriebsratsmitglied außerhalb der Arbeitszeit Betriebsratstätigkeiten wahrgenommen hat.

Sind Sie Betriebsrat und haben das Problem, dass die Betriebsratstätigkeiten nicht ausgeglichen werden? Wir beraten Sie gerne.