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ARBEITEN

Arbeitsrecht: Arbeitsgericht oder Landgericht?

Welches Gericht ist für die Klage eines Geschäftsführers zuständig?

Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts

Arbeitnehmer, die zunächst z.B. als leitende Angestellte tätig waren und aus dieser Position heraus zum Geschäftsführer bestellt wurden, stehen bei einer später erfolgten Kündigung oftmals vor der Frage, ob für eine Klage gegen die Kündigung das Arbeits- oder das Landgericht zuständig ist. Die Arbeitsgerichte sind nur zuständig für Klagen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Ein Geschäftsführer ist aber Organ der Gesellschaft und damit nicht Arbeitnehmer. Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kam es für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte auf die Situation im Kündigungszeitpunkt an. War die Abberufung als Geschäftsführer im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht erfolgt, so war nach wie vor das Landgericht zuständig. Dies galt auch dann, wenn er bis zur Klageerhebung abberufen worden ist.

Ab dem Jahr 2011 hat sich diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gewandelt, ohne dass es zunächst eine klare Linie gegeben hätte. So hat das BAG teilweise die Eintragung der Abberufung in das Handelsregister für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für entscheidend erachtet.

In zwei aktuellen Beschlüssen hat das Bundesarbeitsgericht nun für eine Klarstellung seiner Rechtsprechung gesorgt.

Das BAG hat festgestellt, dass es für die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts darauf ankomme, ob der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Klageerhebung noch Geschäftsführer sei. Auch eine nach Klageerhebung erfolgte Abberufung könne noch zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte führen, wenn eine rechtskräftige Entscheidung über die Zuständigkeit noch nicht getroffen worden ist. Hintergrund der Entscheidung ist, zu verhindern, dass Unternehmen eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte durch ein Hinausschieben der Abberufung verhindern.

Die Eintragung der Abberufung ins Handelsregister hat dabei nur deklaratorische Bedeutung, für die Frage der Zuständigkeit der Gerichte kommt es auf die Mitteilung der Abberufung gegenüber dem Geschäftsführer an.

Zu beachten ist auch, dass eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nur für arbeitsrechtliche Ansprüche besteht, d.h. nur insoweit, als Rechte aus einem Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden, das der Organstellung nicht zu Grunde liegt oder wenn nach Ende der Amtszeit aus einem Arbeitsverhältnis geklagt wird.