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ARBEITEN

Arbeitsrecht: Arbeitnehmer muss unbillige Weisungen nicht mehr befolgen

BAG gibt seine bisherige Rechtsprechung auf.

Hat der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine unbillige Weisung erteilt, wie z.B. unzumutbare Arbeitsaufgaben übertragen, musste der Arbeitnehmer diese zunächst befolgen, wollte er keine Abmahnung oder gar Kündigung riskieren. Vor Gericht konnte er klären lassen, dass die Weisung unbillig war. Für Arbeitnehmer eine sehr unbefriedigende Situation.

Nun hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner Entscheidung vom 18.10.2017, Az: 10 AZR 330/16 = BeckRS 2017, 129813 diese Rechtsprechung aufgegeben. Das BAG hat unter Hinweis auf § 315 Abs. 3 BGB ausgeführt, dass eine unbillige Weisung unverbindlich ist. Nach § 315 Abs. 3 BGB sind Bestimmungen, die nach billigem Ermessen erfolgen sollen, nur dann verbindlich wenn sie der Billigkeit entsprechen. Billigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Nach dem BAG sind die wechselseitigen Interessen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der Angemessenheit, aber auch der Verkehrssitte und Zumutbarkeit umfassend abzuwägen. Der Arbeitgeber trägt künftig die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtmächtigkeit der Weisung. Damit sind die Rechte der Arbeitnehmer erheblich gestärkt. Ein Arbeitnehmer muss zukünftig eine unbillige Weisung nicht mehr befolgen. Er hat keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu befürchten, bzw. er kann sich erfolgreich gegen eine solche wehren.

Allerdings ist für den arbeitsrechtlichen Laien die Frage, ob eine Weisung unbillig ist oder nicht, häufig nicht einfach zu beantworten. Es ist jedem Arbeitnehmer daher zu empfehlen, sich anwaltlichen Rat einzuholen, bevor er eine Weisung seines Arbeitgebers ignoriert. Wir beraten Sie gerne!