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Ihr Arbeitgeber will mit Ihnen einen Aufhebungsvertrag abschließen?

Folgende Punkte sollten Sie in jedem Fall beachten:

Ein Arbeitsverhältnis kann außer mit einer Kündigung auch mit einem sogenannten Aufhebungsvertrag beendet werden. Ein Aufhebungsvertrag ist ei­ne ver­trag­li­che Vereinbarung zwi­schen Ih­nen und Ih­rem Ar­beit­ge­ber, durch welche Ihr Ar­beits­verhält­nis zu ei­nem be­stimm­ten Zeit­punkt aufgelöst wird. Der Aufhebungsvertrag kann für beide Seiten Vorteile bieten, sollte aber nicht voreilig abgeschlossen werden.

Hat Ihr Arbeitgeber Ihnen signalisiert, dass er das Arbeitsverhältnis mit Ihnen beenden will und hat er Ihnen einen Aufhebungsvertrag vorgeschlagen oder Ihnen sogar bereits einen Entwurf für einen solchen Vertrag vorgelegt, lassen Sie sich auf keinen Fall unter Druck setzen. Denken Sie sorgfältig darüber nach, ob Sie einen solchen Vertrag abschließen wollen. Ein Aufhebungsvertrag enthält zahlreiche Fallstricke. Mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags riskieren Sie eine Sperre beim Bezug von Arbeitslosengeld von 12 Wochen. Das Risiko kann durch eine entsprechende Gestaltung verringert werden. Lassen Sie sich durch einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten.

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Wenn Sie an der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses mitwirken, sei es, weil Sie selbst kündigen oder einen Aufhebungsvertrag abschließen, erhalten Sie in der Regel eine Sperre beim Arbeitslosengeld von 12 Wochen, d.h. Sie erhalten in dieser Zeit kein Arbeitslosengeld.
Eine solche Sperre wird in folgenden Fällen nicht verhängt:

  • Sie hatten einen wichtigen Grund, das Arbeitsverhältnis zu beenden (z.B. wenn Sie aufgrund einer Erkrankung Ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben können) oder
  • mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages wird eine ansonsten wirksame betriebsbedingte Kündigung vermieden und Sie erhalten eine Abfindung zwischen 0,2 und 0,5 Bruttogehältern / Beschäftigungsjahr.

Dient der Aufhebungsvertrag der Verhinderung einer betriebsbedingten Kündigung, ist zudem unbedingt die Kündigungsfrist einzuhalten. Bei einer Verkürzung der Kündigungsfrist wird eine etwaige Abfindung als Lohnersatz gewertet und auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Denn in diesem Fall wird davon ausgegangen, Sie hätten sich die verkürzte Kündigungsfrist durch die Abfindung „abkaufen“ lassen.

Abfindung

In der Regel wird in einem Aufhebungsvertrag vereinbart, dass der Arbeitnehmer für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung erhält. Die Höhe der Abfindung ist grundsätzlich Verhandlungssache. Allerdings ist hier zu beachten, dass eine Abfindung, die über 0,5 Bruttogehältern / Beschäftigungsjahr liegt, ein Indiz dafür darstellt, dass eine Kündigung unwirksam gewesen wäre. Die Abfindung wird in diesem Fall teilweise auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Auch vor diesem Hintergrund ist es oft nicht sinnvoll, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen. Häufig ist es vorzuziehen, die Kündigung abzuwarten und in einem etwaigen Kündigungsschutzverfahren zu versuchen, eine höhere Abfindung zu verhandeln. Hier findet keine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld statt.

Zeugnis

In einem Aufhebungsvertrag sollte immer auch das Zeugnis geregelt sein. Der Entwurf des Aufhebungsvertrages, den Ihnen Ihr Arbeitgeber möglicherweise bereits vorgelegt hat, enthält vermutlich lediglich die Formulierung „Der Arbeitgeber verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis auszustellen“. Diese Formulierung ist für Sie allerdings wertlos, da sie lediglich aussagt, wozu der Arbeitgeber ohnehin verpflichtet ist.
Der Aufhebungsvertrag sollte daher eine konkrete Schulnote oder im Idealfall bereits konkrete Formulierungen enthalten.

Resturlaub / Urlaubsabgeltung / Freistellung

Im Aufhebungsvertrag sollte vereinbart werden, wie viel Resturlaub Ihnen noch zusteht, wann Ihnen dieser gewährt wird bzw. (wenn Sie diesen Urlaub nicht mehr nehmen können) welcher Betrag Ihnen zur Abgeltung dieses Urlaubs gezahlt wird. Häufig enthalten Aufhebungsverträge auch sogenannte Freistellungsregelungen. Diese sehen vor, dass der Arbeitnehmer unter Anrechnung von Urlaub von der Arbeit freigestellt wird. Dies ist häufig in solchen Fällen sinnvoll, in denen das Arbeitsverhältnis so zerrüttet ist, dass mit einer sinnvollen Zusammenarbeit nicht mehr zu rechnen ist.

Erledigungsklausel

Der Aufhebungsvertrag enthält in der Regel eine Klausel, wonach mit Erfüllung des Aufhebungsvertrages alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt sind. Sie sollten daher unbedingt prüfen, ob Sie noch weitere Ansprüche gegen Ihren Arbeitgeber haben, wie z.B. ausstehendes Gehalt oder Weihnachtsgeld.
Ansprüche, die nicht in dem Vertrag geregelt sind, können Sie nachträglich nicht mehr geltend machen.

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Claudia E. Nowack

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